GASTKOMMENTAR von Lukas Feiler und Alexander Hofmann

Wem gehört die Kreation einer KI und wie kann ein Unternehmen diese kommerziell nutzen?

Sind KI-generierte Werke rechtlich geschützt und können sie für kommerzielle Zwecke genutzt werden? Das Urheberrecht liefert Antworten.

Künstliche Intelligenz (KI) ist ein Thema, das die Menschheit bereits seit vielen Jahren beschäftigt und unseren Alltag prägt. Um KI ist ein anhaltender Hype zu beobachten, der den vielfältigen neuen Möglichkeiten geschuldet ist, die diese eröffnen. Auch zahlreiche namhafte Software-Anbieter integrieren KI zusehends in ihre bestehenden Angebote. Der Hype wird dadurch auch im unternehmerischen Bereich immer wichtiger.

Das Potenzial von KI-Software ist weitreichend und die zahlreichen Anwendungsmöglichkeiten häufen sich, genauso wie Anleitungen zur Erstellung sogenannter Prompts – Textanweisungen von Nutzer:innen an die KI. Besonders spannende Fragen drängen sich bei diesen KI-Erzeugnissen allerdings dahingehend auf, wem die Urheberschaft von KI-Erzeugnissen zukommt, und wie diese auch kommerziell genutzt werden können.

KI als Schöpfer?

Das Urheberrecht zielt auf den Schutz geistigen Eigentums ab. Es räumt Urheber:innen das ausschließliche Recht ein, ihr Werk zu verwerten. Als Urheber:in ist dabei nach österreichischem Recht anzusehen, wer das Werk geschaffen hat. Werke im Sinne des § 1 Abs. 1 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind "eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst".

Vor diesem Hintergrund kann nach derzeitiger Rechtslage eine solche geistige Schöpfung nur das Ergebnis einer menschlichen Tätigkeit sein. Ein Programm kann nicht in diesem Sinne "geistig" tätig sein und daher nicht als Urheber angesehen werden.

Sind KI-Erzeugnisse urheberrechtlich geschützt?

Da ein Programm also nicht als Urheber angesehen werden kann, können auch die aus dem Programm hervorgehenden KI-Erzeugnisse keine urheberrechtlich geschützten geistigen Schöpfungen darstellen.

KI-Erzeugnisse sind daher nicht urheberrechtlich geschützt und somit, sowohl privat als auch kommerziell, grundsätzlich frei verwertbar. Das Urheberrecht der Autor:innen jener Werke, die für das Training einer KI verwendet werden, schlägt jedenfalls nicht auf die KI-Erzeugnisse durch, da diese nach der Funktionsweise der Software auf Wahrscheinlichkeitsmodellen beruhen und die vorhandenen Werke nicht kopieren bzw. reproduzieren.

Relevant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Idee, die einem Werk zugrunde liegt, keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Aus diesem Grund sind auch Nutzer:innen einer KI, die dieser eine Idee in Form einer Anweisung vorgeben, nicht die Urheber:innen der von der KI erzeugten Werke. Dasselbe gilt für die Entwickler:innen, die hinter den Programmen stehen, da diese ebenfalls (mit Ausnahme der KI-Software selbst) nicht die Werke schaffen, welche die KI generiert, sondern lediglich die Programmlogik implementiert haben.

In der Praxis werden aber mitunter schwierige Abgrenzungsfragen zu beantworten sein. Zu denken ist beispielsweise an die Situation, dass ein KI-Erzeugnis einem geschützten Werk, das zum Training der KI benutzt wurde, sehr ähnlich ist. Rechtlich könnte hier von einer Bearbeitung gesprochen werden, die an sich nur mit einer entsprechenden Lizenz zulässig ist. Allerdings lässt sich mit guten Argumenten in Zweifel ziehen, ob eine KI überhaupt im rechtlichen Sinne "bearbeiten" kann und daher eine Lizenz erforderlich ist. Spezifische Regelungen, die diese und andere Problematiken ausdrücklich abdecken, fehlen vorerst jedenfalls. Es bleibt daher zu hoffen, dass über im wahrsten Sinn bereits vorprogrammierte und teils schon anhängige Streitfälle von der Rechtsprechung Klarheit geschaffen wird.

Urheberrechtsverletzung bei KI-Training denkbar

Während die – auch kommerzielle – Nutzung von KI-Erzeugnissen also in der Regel zulässig sein wird, sind Urheberrechtsverstöße im Stadium des Trainings von KI-Software sehr wohl denkbar. Zwar spricht viel dafür, dass die Verwendung auch urheberrechtlich geschützten Materials zum Zweck dem Training von KI-Software durch freie Werknutzung (Text- und Data-Mining, § 42h Abs. 6 UrhG) gedeckt und damit zulässig sein kann. Rechteinhaber können dagegen jedoch ausdrücklich widersprechen. In der Praxis ist das mittlerweile immer öfter der Fall und von zunehmender Relevanz.

Wurde also ein geschütztes Werk trotz qualifizierten Widerspruchs zum Training von KI-Software benutzt, kann es sich um eine Urheberrechtsverletzung handeln. In der Praxis werden sich hier oft beweisrechtliche Schwierigkeiten ergeben, da für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung der Nachweis, dass die KI Zugang zu dem geschützten Werk hatte, erbracht werden muss. Gerichte werden zudem zu klären haben, welches Lizenzentgelt bei Urheberrechtsverletzungen zusteht. Angesichts der Neuartigkeit der Nutzung zum Zweck des Trainings einer KI wird dieses schwer zu bestimmen sein.

Fazit zu KI Kreationen

Nach aktueller Rechtslage sind KI-Erzeugnisse grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Somit ist auch die kommerzielle Nutzung dieser im Unternehmen grundsätzlich zulässig. Urheberrechtsverletzungen im Rahmen des Trainings von KI-Software sind denkbar, allerdings mit praktischen Schwierigkeiten behaftet. Die rechtlichen Entwicklungen rund um KI-Anwendungen sind sowohl legistisch, als auch in der Rechtsprechung in vollem Gange und bleiben spannend. (Lukas Feiler, Alexander Hofmann, 07.11.2024)

Über Lukas Feiler und Alexander Hoffmann

Kleine Zeitung Lukas Feiler

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Dr. Lukas Feiler ist Partner und Leiter des IP- und IT-Teams bei Baker McKenzie Wien. Er ist Lehrbeauftragter für Datenschutzrecht und für KI-Recht an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.

Kleine Zeitung Hofmann Alexander

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Alexander Hofmann ist Rechtsanwalt bei Baker McKenzie Rechtsanwälte und auf den Bereich Geistiges Eigentum spezialisiert. Ein Fokus seiner Tätigkeit liegt darauf, Mandanten verschiedenster Branchen im digitalen Umfeld auch zu urheberrechtlichen Fragen zu beraten und in allfälligen Streitigkeiten zu unterstützen.

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